Realsatire: Der Magistrat im Sommerloch - Jaa, Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden

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Realsatire: Die Qual der Wahl…

…oder die merkwürdige Rechtsauffassung von
möglicherweise parteihörigen Magistratsbediensteten…

Vorgeschichte: Die 4 im Gemeinderat der Stadt Wels vertretenen politischen Parteien (SP. FP, VP, Grüne) mauschelten untereinander ein „Fairnessabkommen für die Wahl des Landtages, Gemeinderates und des Bürgermeisters 2015“ ab. Darin steht löbliches als auch skurriles, beispielsweise
  • dass „persönliche Angriffe diffamierenden Charakters. besonders das Privatleben betreffend, gegen Wahlwerber und Funktionäre der politischen Parteien (...)“ unterlassen werden, 
  • Die Parteien verpflichten sich, die Gesamtzahl  der zur Aufstellung gelangenden Plakatständer für alle wahlwerbenden Parteien nicht zu überschreiten, für alle wahlwerbenden Parteien je 130
  • zeitlicher Beginn für die Aufstellung der Plakatständer: 21.8.2015
  • keine Plakatständer in den Fußgängerzonen und innerhalb von Kreisverkehren
  • darauf zu achten, dass die Plakatständer sich nicht störend auf das Stadtbild auswirken und auf die Bevölkerung und das Geschäftsleben keinen störenden Einfluss haben
  • in den Fußgängerzonen, Vorplätzen oder am Marktgelände werden je 5 Veranstaltungen vereinbart  [je 5 pro Partei, nicht etwa maximal 5!] …aber nicht an diesen Standplätzen während der Veranstaltungen Shopping Night (8.Mai 2015), Genuss in Wels mit [sic] SchoppingNight (5. und 6. Juni 2015), Businessrun (19.Juni 2015) Innenstadtradkriterium (29.Juli 2015), Schnäppchenmarkt (1.August 2015), Shopping Night und Weinfest (3. und 4. September 2015), „ein kleiner einzelner Tisch fällt nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung. Das Durchgehen und Verteilen von Flyern fällt nicht unter diese Bestimmung“. [der gelernte Österreicher ekennt daraus, dass die Wahlveranstaltungen dann eben nicht an diesen Standplätzen stattfinden werden, sondern am Gehsteig daneben und das übliche Herumstehen/Durchgehen und Flugblätter- und Kugelschreiberverteilen eh nicht unter die Bestimmung fällt. Außerdem unterzeichneten die Parteienvertreter das alles erst am 30. Juni, da war die Hälfte der Veranstaltungen eh schon vorbei] 
  • Wahlplakate sind nur bis zu einer Größe von höchstens 90 cm x 130 cm zulässig [jetzt sieht man aber immer öfter 8-Bogen-Plakate und 16-Bogen-Plakate der Landeshäuptlingspartei, ist damit nur der einzelne Bogen gemeint oder der XXXL-Plakatständer?]

Aber:
  • Auf Werbemittel aus Karton, Kunststoff oder ähnlichem Material bei Lichtmasten, Verkehrszeichen, Signalanlagen usw. wird verzichtet, Kunststoffständer und Zeitungstaschen sind jedoch zulässig.
  • die Parteien verpflichten sich, von einer Transparentwerbung auf öffentlichem Grund Abstand zu nehmen.
  • Die das Wahlübereinkommen abschließenden Parteien laden alle anderen wahlwerbenden Parteien oder Gruppierungen [sic] ein, diesem Fairnessübereinkommen beizutreten.

Wenn man als etablierte Partei (SP, FP, VP, GRÜNE und NEOS) am üppigen Tropf der Parteienförderung hängt, kann man leicht »fair« sein und teure Wahlwerbung bevorzugen (Plakatständer sind teuer für erstmals Antretende, aber billig für alle, die sie schon in früheren Wahlkämpfen verwendet haben, Werbemittel aus Karton wie im Wiener Wahlkampf oder Spruchbänder sind kostengünstiger für erstmals Antretende). Und üblicherweise werden „Verträge“ unter allen Vertragspartnern ausgehandelt, sonst könnte leicht der Verdacht des Aufpressen eines sittenwidrigen Knebelvertrags durch die Etablierten und Großen aufkommen.
 
Die Transparente und dieses „freiwillig“ zu schließende „Fairnessabkommen“ führten zu einem eigenwilligen Briefverkehr, um die für die etablierten Parteien unbequemen Transparente in der Vorwahlzeit wegzukriegen. (im Grunde sollte es dem Magistrat als Verwalter des öffentlichen Gutes egal sein, was die etablierten politischen Parteien untereinander ausmauscheln, aber wie „gelernte Österreicher“ wissen, könnten gewisse Eigenwilligkeiten darauf zurückzuführen sein, dass man einen Magistratsposten eher bekommt, wenn man das richtige Parteibuch hat und man/frau dafür ewigen Dank und vorauseilenden Gehorsam schuldet.  Warum bloß stimmt das Wahlergebnis bei den Personalvertreterwahlen so gar nicht mit den Wahlergebnissen der allgemeinen Wahlen überein?) 

In Anlehnung an Gerhard Bronners volkstümliches Lied „Heute zieht der gschupfte Ferdl frische Socken an, grün und gelb gestreift das ist ja wieder so modern“ befanden wir:
 
„Hätten die Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien in ihrem Wahlübereinkommen vereinbart, im Wahlkampf die Bekleidung mit gelb-grün-gestreiften Socken  zu unterlassen, könnte ebenso daraus nicht abgeleitet werden, dass die Stadt Wels für das Tragen von gelb-grün-gestreiften Socken eine Genehmigung erteilen oder nicht erteilen dürfte oder Dritten das Nichttragen vorschreiben darf, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und das Ganze ein mehr oder minder freiwilliger Akt war. Und ebenso gibt es keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Anbringens der Spruchbänder der Bürgerinitiative.“

oder:
Ich sehe bei Zulassung von Werbetafeln und Nichtzulassung eines Spruchbandes, sowie wenn die zum Gemeinderat kandidierenden Parteien in Herstellung, Unterhalt und Plakatierung teure Plakatständer vereinbaren und gleichzeitig auf kostengünstigere Wahlwerbung verzichten (weil sie durch Parteienförderung finanziert werden) und die verpflichtende Anwendung dieses freiwilligen Übereinkommens auf Dritte,
o eine Verletzung der freien Meinungsäußerung laut EMRK,
o Verletzung der Chancengleichheit nach Art 1 B-VG
o Begünstigung einzelner wahlwerbender Parteien (VfSlg 4527/1963)
o Verletzung des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).
o resp. Parteilichkeit gem. $5(5) OÖ Kommunalwahlordnung
o und zudem eine gröbliche sittenwidrige Benachteiligung gemäß §879 ABGB.

Genügend Argumente? Wie werden die unabhängigen Beamten des Magistrats entscheiden?

Für Interessierte der komplette bisherige blütenreiche Schriftverkehr (nachträglich teilweise in Fettdruck gesetzt):

 
 
 
 

Plötzlich übers Wochenende 
erschienen 2 Transparente bei den Unterführungen.

Mail an den Magistrat:

 
 

An:  
Magistrat Wels
Abtlg. Zivilrecht
zr@wels.gv.at
 
 
Anzeige der Inanspruchnahme Öffentlichen Gutes / Genehmigung nach der STVO. 
 
 
Betreff Anbringung von Spruchbändern bei den Geländern der Unterführungen bis auf Widerruf.
 
o „Neustadt-Unterführung“, Geländer beim Gehsteig der Schubertstraße
o „Neustadt-Unterführung“, Geländer beim Gehsteig der Gärtnerstraße
o  Osttangente-Unterführung, Geländer des unbenannten Geh- und Radwegs, Südseite der Gleisanlagen
 
Die Spruchbänder werden/wurden beidseitig mit 1-mm-Draht fixiert und im Abstand von ca. 50 cm mithilfe von Kunststoff-Kabelbindern windsicher montiert. Das bei der Neustadt-Unterführung“, Geländer beim Gehsteig der Schubertstraße" angebrachte Spruchband des Magistrats, das Werbung für das Traunfest vom 4.Juli macht, wurde damit nach dem 4. Juli überdeckt, aber nicht entfernt. Eine Behinderung des Verkehrs oder Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Lenkern ist nicht gegeben, da ja auch andere Spruchbänder bzw. Werbetafeln die Unterführungen zieren und genehmigt wurden. Zur Ersichtlichmachung werden Bilder der Örtlichkeiten beigefügt.
 
Mit der Bitte um Kenntnisnahme bzw. (Weiterleitung zur) Bewilligung nach §82 STVO, Absatz (1) und (5). Da durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt ist, scheint einer Bewilligung nach §82 STVO nichts im Wege zu stehen.
 
Gemäß Artikel VII, lit.e findet für Politische Parteien die Tarifordnung zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes und deswegen auch die Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung ja keine Anwendung.  
 
Das Wahlübereinkommen DI-Verf-019-2015 bleibt davon unberührt. 
 
 
 Ing. Günther Ecker

 
 
 
 

Reaktion des Magistrats:

 
 

Sehr geehrter Ing. Ecker,

ich ersuche Sie die Spruchbänder bei den Geländern der Unterführungen sofort zu entfernen, da für derartige politische Wahlwerbungen, sogenannte Spruchbänder, nicht bewilligt werden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen unter 07242/235-3380 gerne zur Verfügung.

MfG
Oliver Hochreiner


Magistrat der Stadt Wels
Direktion, Dst. Zivilrecht
Stadtplatz 1
4600 Wels
Tel. 07242/235-3380
Fax: 07242/235-3240
EMail: oliver.hochreiner@wels.gv.at

 
 

Meine Antwort:

 
 

Von: Politische Partei »Kini vo Wös oder Kwini vo Wös« 
(Name gemäß dem Parteienverzeichnis in der Anlage)
in Vertretung für die Initiative und wahlwerbende Gruppe
»Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden«
für beide Zustellungsbevollmächtigt:
Ing. Günther Ecker, Tulpenweg 17, 4600 Wels
Tel. 0664 55 67 405, guenther-ecker@liwest.at
 
An den
Magistrat der Stadt Wels
Direktion, Dst. Zivilrecht
Oliver Hochreiner
Stadtplatz 1
4600 Wels
per email zr@wels.gv.at

Betreff
Ihre email-Nachricht ohne Geschäftszahl vom 06.07.2015 08:08
ergänzt um: Ansuchen um Erlaubnis der Verteilung politischer Schriften auf öffentlichem Grund
 
 
Sehr geehrter Herr Hochreiner!

Vor etlichen Jahren machte ich die Beamten-Dienstrecht-Prüfung, die Prüfungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht sind zwar schon eine Weile her, doch in Erinnerung blieb mir, dass Arbeiten und Handlungen der Behörde nur aufgrund von gesetzlichen Vorschriften erledigt werden dürfen und zu erfolgen haben.

Nun hat eine Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (gem. Art 118 B-VG, idF BGBl 490/1984) das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären.
Bloß existiert aber nach meinem Wissensstand keine Verordnung der Gemeinde Wels, die die bezeichnete Anbringung von Spruchbändern verhindert oder diese Anbringung als Missstand definiert.

Die Tarifordnung zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes zur Benützung desselben, die auch die Anbringung von Spruchbändern regelt, findet laut Artikel VII lit. e dieser Verordnung bei politischen Parteien keine Anwendung.
Gefährdung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit [Art. 10(2) EMRK ] ist auch nicht zu erkennen.

Als rechtliche Grundlage für eine Benützungsbewilligung einer Straße bleibt lediglich §82 STVO "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, z.B. zur Werbung" übrig. So heisst es im Absatz 5:
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

Meiner Ansicht wird die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt oder ist das Spruchband nicht der Anlass [gemäß §82(1) STVO] "die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen". Zumal ja an selbigen Stellen oder in unmittelbarer Nähe, Spruchbänder und noch größere Werbetafeln befestigt sind oder üblicherweise befestigt werden.

Die Geländer der Unterführungen im Welser Stadtgebiet weisen zahlreiche Werbetafeln auf, die im gleichen Sinne entweder unzulässig wären und ebenfalls zu entfernen sind oder zulässig sind und verbleiben dürfen. Darum sehe ich bei Zulassung von Werbetafeln und Nichtzulassung eines Spruchbandes, sowie wenn die zum Gemeinderat kandidierenden Parteien teure 8-Bogen-, 16-Bogen-Wahlwerbung affichieren lassen oder die in Herstellung, Unterhalt und Plakatierung teuren Plakatständer vereinbaren und gleichzeitig kostengünstigere Wahlwerbung untersagen,

o eine Verletzung der freien Meinungsäußerung laut EMRK,

o Verletzung der Chancengleichheit nach Art 1 B-VG

o Begünstigung einzelner wahlwerbender Parteien (VfSlg 4527/1963)

o Verletzung des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).

o resp. Parteilichkeit gem. $5(5) OÖ Kommunalwahlordnung.

Für einen Eingriff auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, die ja ein Bestandteil der Demokratie ist, muss ein öffentliches Interesse bestehen. Eine Einschränkung wäre auf jeden Fall verfassungswidrig.

Auf die Erteilung einer Bewilligung ohne Verzögerung besteht, bei verkehrssicherer Anbringung, ein Rechtsanspruch (vgl. Konrad Lachmayer: Werbung im Straßenverkehr, Kuratorium für Verkehrssicherheit, http://www.lachmayer.eu/wp-content/uploads/2014/05/2003_ZVR_Werbung-im-Stra%C3%9Fenverkehr.pdf )
 
Würden Sie mich bitte daher dahingehend aufklären, nach welchen rechtlichen Grundlagen „derartige politische Wahlwerbungen, sogenannte Spruchbänder, nicht bewilligt werden."

Falls Sie auf der Entfernung beharren, ersuche ich Sie zudem um Ausfertigung der Nichtbewilligung als Bescheid.

Nebenbei setze ich Sie in Kenntnis, dass ich den Schriftverkehr auf unserer Website www.welswird.at veröffentliche und die Inhalte auch in Presseaussendungen kundmache.
 
Daneben suche ich hiemit gleich auch um die Erlaubnis der Verteilung politischer Schriften auf öffentlichem Grund im Stadtgebiet von Wels an, dabei werden wir sicherstellen, dass der Straßenverkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, nicht behindert wird.
 
 
 
Ing. Günther Ecker 

 
 

Reaktion des Magistrats:

 
 

Ich bin bis 07.07.2015 auf Urlaub und kann daher Ihr Email nicht beantworten. In dringenden Fällen setzen sie sich bitte mit Fr. Alexandra Kalteis unter alexandra.kalteis@wels.gv.at in Verbindung.

 
 

Zusendung des gleichen mails an die "übergeordnete Stelle".

Reaktion des Magistrats:

 
 

Sehr geehrter Herr Ing Ecker,

ich habe Ihre E-Mail vom 6.7.2015 erhalten. Sie haben die Möglichkeit dem Fairnessübereinkommen beizutreten indem Sie dieses ausdrucken, auf der letzten die Bezeichnung Ihrer wahlwerbenden Gruppe ergänzen (etwa: "Für Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS WERDEN:"), darunter eigenhändig unterschreiben und das Original an mich übermitteln.


Mit freundlichen Grüßen
Dr Florian Kitzmantel
 
---------------------------------
Dr Florian Kitzmantel
Magistrat Wels, Direktion Verfassungsdienst
Stadtplatz 1, 4600 Wels
TelNr: 07242/235-4020
FaxNr: 07242/235-8240
verf@wels.gv.at
http://www.wels.gv.at

 
 

Mail an den Magistrat

 
 

Sehr geehrter Herr Dr. Kitzmantel !
 
a) was bitte soll ich ausdrucken?     [er hatte keine Datei mitgeschickt]
 
b) das Wahlübereinkommen ist keine gültige Verordnung der Stadt Wels, um diese zu fabrizieren, müsste eine extra GR-Sitzung einberufen werden.         [die letzte Gemeinderatssitzung vor der Wahl war just am Vortag]
 
C) dadurch ändert sich die Rechtslage auch nicht, die eindeutig für mich spricht.
 
Grüße, Ing. Günther Ecker

 
 

Antwort des Magistrats

 
 

Bitte um einen Anruf 07242/235-4020.             [es wird langsam peinlich, für den Magistrat]

Mit freundlichen Grüßen
Dr Florian Kitzmantel

 
 

statt eines Anrufs eine Präzisierung

 
 

Sehr geehrter Herr Dr. Kitzmantel !
 
In Ergänzung zu meinem vorherigen Schreiben führe ich an:
 
Das Wahlübereinkommen besagt, dass die unterzeichnenden Parteien keine Transparente aufhängen, mir ist deswegen unklar, warum meine Unterzeichnung das Problem der Aufhängung der Spruchbänder beheben könnte ! ? ! ?
 
Der rechtliche Status unserer Initiative ist — im Gegensatz zu dem der anderen unterzeichnenden Parteien — dass wir derzeit eine Bürgerinitiative sind und erst mit Abgabe der 40 Unterstützungserklärungen und eines Wahlvorschlags zur wahlwerbenden Gruppe mutieren, die erst dann unterzeichnen kann. Unser Spruchband wirbt daher derzeit noch für die Anliegen einer Bürgerinitiative.
 
Die Medien haben vermutlich kein Interesse, darüber zu berichten, ob wir Spruchbänder aufhängen dürfen oder nicht. 
Aber „langsam fängt die Kacke zu dampfen an“, wie man umgangssprachlich sagt, d.h. die Sache wird interessanter und das mediale Sommerloch naht zügig heran. „Magistrat kämpft gegen Bürgerinitiative“ nach dem Muster „Mann beisst Hund“ wäre eine nette Headline für eine Presseaussendung oder in den Zeitungen.
 
Natürlich kann jetzt dieser Streit fortgesetzt werden, wer gräbt welche Rechtsmeinung besser aus oder welcher Jurist ist besser.... (ist schließlich Ihr Job und ihre beamtliche Berufung). Aber wenn ich wieder einmal am Magistrat bin, könnte ich ja bei Ihnen vorbeischauen, um Ihr Konsensangebot in aller Ruhe zu besprechen.
 
Sommerhitzige Grüße
 
Ing. Günther Ecker
 
 

Reaktion des Magistrats:

 
 

Sehr geehrter Herr Ecker,

zu Ihrer Eingabe erlauben wir Ihnen mitzuteilen, dass wir unsere Aufforderung zur Entfernung der Spruchbänder/Transparente als Verwalter des öffentlichen Gutes bzw. zivilrechtlicher Eigentümer, somit ausschließlich als Träger von Privatrechten gemäß § 116 Abs. 2 des geltenden B-VG, zur Anbringung herangezogener Brückengeländer an sie gerichtet haben.

Ihre vermeintliche Ausnahme für politische Parteien unter Bezugnahme auf die Tarifordnung öffentlichen Gutes regelt nur die Kostenfreiheit, enthebt Sie aber nicht der Verpflichtung für eine derartige Inanspruchnahme die zivilrechtliche Zustimmung einzuholen.

Da für derartige Spruchbänder auch an andere Parteien in sinngemäßer Anwendung des Wahlübereinkommens vom 30.06.2015 keine Genehmigung erteilt wird, entspräche eine Erteilung einer Genehmigung an Sie einer Ungleichbehandlung deren Unzulässigkeit Sie selbst in Ihrem Mail konstatieren.

Wir fordern Sie daher nochmals auf die Spruchbänder/Transparente bis zum gesetzten Termin selbst zu entfernen, widrigenfalls werden diese auf Ihre Kosten entfernt.


Mit freundlichen Grüßen
Für die Stadt Wels
In Vollmacht
Mag. Norbert Ellmerer

Magistrat der Stadt Wels
Direktion
Dst. Zivilrecht
4600 Wels

Tel.: 07242/235-4210
email: zr@wels.gv.at

 
 

Bislang letzte Antwort von mir:

 
 

Von: Politische Partei »Kini vo Wös oder Kwini vo Wös«
in Vertretung für die Initiative und wahlwerbende Gruppe
»Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden«
für beide Zustellungsbevollmächtigt:
Ing. Günther Ecker, Tulpenweg 17, 4600 Wels
Tel. 0664 55 67 405, guenther-ecker@liwest.at
 
An den
Magistrat der Stadt Wels
Direktion, Dst. Zivilrecht
Mag. Ellmerer
Stadtplatz 1
4600 Wels
per email zr@wels.gv.at

Betreff: Nachträgliche Einholung der zivilrechtlichen Zustimmung zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes vermittels von 2 Spruchbändern (Neustadt-Unterführung-Südseite und Osttangente-Unterführung Südseite) und dieselbe im Vorhinein für 1 Spruchband (Neustadt-Unterführung Nordseite)
 
Sehr geehrter Herr Mag. Ellmerer!

Vorab bestätige ich die Übernahme Ihres emails ohne Geschäftszahl gesendet Di 07.07.2015 14:39.

Ergänzen möchte ich gleichzeitig, dass ich als Vertreter der beim BMI registrierten politischen Partei »Kini vo Wös oder Kwini vo Wös« das Anbringen einbringe oder eingebracht habe, die Spruchbänder aber Werbung für die Bürgerinitiative »Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden« darstellen, für die beide ich Zustellungsbevollmächtigter Vertreter bin. Die Bürgerinitiative wird ja bekanntlich erst zur wahlwerbenden Gruppe, wenn sie einen Wahlvorschlag eingebracht hat und daraus Rechtskraft erwächst. Ergo zeigt das Spruchband de facto (mangels Text im Sinne von „wählt XY") und de jure (mangels Rechtspersönlichkeit als wahlwerbende Gruppe) keine Wahlwerbung und kann die Bürgerinitiative daher auch kein Wahlübereinkommen unterzeichnen.

Das Wahlübereinkommen (DI-Verf-019-2015) stellt keine Verordnung der Stadt Wels im Sinne Artikel 118, Absatz 6, B-VG dar, speziell weil Wahlwerbung nicht unter „das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände" subsummiert werden kann oder daraus deren Beseitigung zu erfolgen hat. Außerdem dürfte so eine Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen, was das Wahlübereinkommen bzw. Ihre Handhabe tut.

Dazu wiederhole ich aus meinen früheren Anbringen:
Ich sehe bei Zulassung von Werbetafeln und Nichtzulassung eines Spruchbandes, sowie wenn die zum Gemeinderat kandidierenden Parteien in Herstellung, Unterhalt und Plakatierung teure Plakatständer vereinbaren und gleichzeitig auf kostengünstigere Wahlwerbung verzichten (weil sie durch Parteienförderung finanziert werden) und die verpflichtende Anwendung dieses freiwilligen Übereinkommens auf Dritte,
o eine Verletzung der freien Meinungsäußerung laut EMRK,
o Verletzung der Chancengleichheit nach Art 1 B-VG
o Begünstigung einzelner wahlwerbender Parteien (VfSlg 4527/1963)
o Verletzung des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).
o resp. Parteilichkeit gem. $5(5) OÖ Kommunalwahlordnung
o und zudem eine gröbliche sittenwidrige Benachteiligung gemäß §879 ABGB.

Für einen Eingriff auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, die ja ein Bestandteil der Demokratie ist, muss ein öffentliches Interesse bestehen. Eine Einschränkung wäre auf jeden Fall verfassungswidrig.

Zudem kann, wenn die beteiligten politischen Parteien auf etwas freiwillig verzichten, daraus keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden, wenn eine andere Partei nicht verzichtet, da ja die Parteien ja nicht vorstellig wurden und amtsseitig auch nicht „behandelt" wurden. Anders wäre es, wenn die Behörde etwas angeordnet hätte („die Parteien werden verpflichtet…"), dem sich die Parteienvertreter fügten, aber die Behörde hat nichts angeordnet.

Hätten die Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien in dem o.a. Wahlübereinkommen vereinbart, im Wahlkampf die Bekleidung mit gelb-grün-gestreiften Socken zu unterlassen, könnte ebenso daraus nicht abgeleitet werden, dass die Stadt Wels für das Tragen von gelb-grün-gestreiften Socken eine Genehmigung erteilen oder nicht erteilen dürfte oder Dritten das Nichttragen vorschreiben darf, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und das Ganze ein mehr oder minder freiwilliger Akt war. Und ebenso gibt es keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Anbringens der Spruchbänder der Bürgerinitiative.

Als rechtliche Grundlage für eine Benützungsbewilligung einer Straße existiert §82 STVO "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, z.B. zur Werbung". So heisst es im Absatz 5:
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Meiner Ansicht wird die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt oder ist das Spruchband nicht der Anlass [gemäß §82(1) STVO] "die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen". Zumal ja an selbigen Stellen oder in unmittelbarer Nähe, Spruchbänder und noch größere Werbetafeln befestigt sind oder üblicherweise befestigt werden. Die Geländer der Unterführungen im Welser Stadtgebiet weisen zahlreiche Werbetafeln auf, die im gleichen Sinne entweder unzulässig wären und ebenfalls zu entfernen sind oder zulässig sind und verbleiben dürfen.

Auf die Erteilung einer Bewilligung ohne Verzögerung besteht, bei verkehrssicherer Anbringung, ein Rechtsanspruch (vgl. Konrad Lachmayer: Werbung im Straßenverkehr, Kuratorium für Verkehrssicherheit, http://www.lachmayer.eu/wp-content/uploads/2014/05/2003_ZVR_Werbung-im-Stra%C3%9Fenverkehr.pdf )

Würden Sie mich bitte daher dahingehend aufklären, welche rechtlichen Grundlagen gegen die vorliegende Werbung der Bürgerinitiative sprechen.

Falls Sie auf der Entfernung beharren, ersuche ich Sie zudem um Ausfertigung der Nichtbewilligung als Bescheid.

Auch bei Anwendung des §382 ABGB müsste sich der Magistrat im Vollzug an bestehende Gesetze und Verordnungen halten.

Ich ersuche daher um die Bewilligung der Inanspruchnahme öffentlichen Guts in der beschriebenen Weise durch die angebrachten Spruchbänder/Transparente und des noch anzubringenden Spruchbandes/Transparents.
 
Ing. Günther Ecker

 
 
 
 
 
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